Ketterling: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22; NZM 2023, 602.

29. August 2023

In Heft 16/2023 der Zeitschrift NZM – Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht ist eine Urteilsanmerkung zum Makler- und AGB-Recht unseres Kollegen Ketterling veröffentlicht worden.

Ketterling: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 in NZM 2023, 602 ff.

Diese Anmerkung behandelt das lang erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu sogenannten „Reservierungsgebühren“ (respektive Reservierungsvereinbarungen) im Geschäftsverkehr mit Maklern und auch deren AGB-rechtliche Bewertung.

Kernaussage: Es wurde festgestellt, dass eine zwischen einem Immobilienmakler und einem Kaufinteressenten separat geschlossene Reservierungsvereinbarung keine eigenständige, vom vorher geschlossenen Maklervertrag losgelöste Vereinbarung ist, sondern eine den Maklervertrag ergänzende Regelung. Daher unterliegt dieser (formularmäßig vereinbarte) Reservierungsvertrag einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da es sich um eine Nebenabrede handelt.

Aufgrund einer hier festgestellten unangemessenen Benachteiligung des Kaufinteressenten hat der BGH die  Reservierungsvereinbarung als unwirksam gem. § 307 I S. 1 BGB erachtet.

In seiner Anmerkung greift unser Kollege die Wertungen des Gerichts auf und beleuchtet etwaige Schwächen der Argumentation. Abschließend gibt er eine umfangreiche Einschätzung ab, wie das „Nadelöhr“ eines wirksam vereinbarten Reservierungsentgelts zukünftig passiert werden könnte.