Prozessführung / Litigation

Ihre Kanzlei für Prozessführung / Litigation in Frankfurt.

Wir vertreten außergerichtlich und gerichtlich laufend unsere Mandanten erfolgreich in streitigen Auseinandersetzungen. Wir können komplexe Verfahren gleichermaßen für Unternehmen wie auch Einzelmandanten abbilden. Unsere Erfahrung aus der prozessualen Praxis ist zudem essenzielle Voraussetzung und Grundlage für eine umfangreiche anwaltliche Beratung.

Beispiele unserer Tätigkeiten sind:

Aktuell: Mietzahlung in der COVID-19-Pandemie

Viele Mieter (Gewerbe- wie auch Wohnraum) glauben, befeuert auch durch unzutreffende Presseberichte, in Zeiten der Corid-19-Pandemie sei keine oder nur eine deutlich reduzierte Miete zu zahlen. Das Gegenteil ist aber in fast allen Fällen der Fall. Wir beraten Mieter darüber, welche berechtigten Ansprüche bestehen und mit welchen überzogenen Vorstellungen sie sich möglicherweise der Gefahr einer fristlosen Kündigung aussetzen. Aufseiten der Vermieter weisen wir zu Unrecht erhobene Mieterforderungen zurück und moderieren in geeigneten Fällen außergerichtliche Gespräche zu einem angemessenen Interessenausgleich hinsichtlich der Pandemiefolgen.

Durchsetzung od. Abwehr von Verbraucherrechten (Widerruf, Widerspruch etc.)

Besondere Erfahrung verfügen wir im Bereich der Durchsetzung bzw. Abwehr von Verbraucherrechten aller Art. Medial bekannte Beispiele sind das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobilien- bzw. Autofinanzierungen oder Leasing. Strukturell ähnliche Konstrukte finden sich auch im Bereich des Versicherungsrechts (Rückabwicklung von Lebensversicherungen oder etwa unberechtigte Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen).

Auf den ersten Blick scheinen es oftmals gleichgelagerte Sachverhalte zu sein und doch sind die Verfahren am Ende einzelfallabhängig. Oft entscheiden unbestimmte Rechtskonstrukte wie Verwirkung oder Rechtsmissbrauch über den Ausgang der jeweiligen Streitigkeit. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in diesem speziellen Rechtsbereich und können mit diesen Besonderheiten umgehen.

Verwertungskündigung für Investoren

Mit einer „Verwertungskündigung“ (§ 573 BGB) kann ein Vermieter Wohnraummietverhältnisse kündigen, wenn deren Fortbestand ihn an einer „angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks“ hindert und er dadurch „erhebliche Nachteile“ erleiden würde. Was „angemessen“ und „erheblich“ ist, steht nicht im Gesetz, sondern erschließt sich nur aus einer Vielzahl von Urteilen. Aus diesen Gerichtsentscheidungen haben wir – unter Beachtung des gebotenen Mieterschutzes – eine in zahlreichen Verfahren erprobte und für Vermieter erfolgreiche Vorgehensweise entwickelt. Unsere Mandanten können dadurch regelmäßig eine Immobilie aus den roten Zahlen zu einer positiven Rendite führen.

Ansprechpartner
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Herrlein & Coll.
Große Friedberger Straße 32
60313 Frankfurt am Main