Ketterling: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14.03.2019 - I ZR 134/18; NZM 2019, 885.

11. Dezember 2019

In Heft 23/2019 der Zeitschrift NZM - Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht ist eine Urteilsanmerkung zum Maklerrecht unseres Kanzleikollegen Ketterling veröffentlich worden.

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Ketterling: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14.03.2019 - I ZR 134/18
in NZM 2019, 885.

Diese Anmerkung behandelt die erste höchstrichterlich ergangene Entscheidung zu dem "Bestellerprinzip" im Rahmen der Wohnungsvermittlung und weiteren Fragen zum Widerrufsrecht bei Maklerverträgen.

Kernpunkt: In der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung war bislang nicht abschließend geklärt war, wer „anderer Berechtigter“ nach §§ 2 Abs. 1a, § 6 Abs. 1 WoVermittG sein kann. Diese Frage wurde nun dahingehend beantwortet, dass „anderer Berechtigter“ auch der Vormieter sein kann, wenn er vom Vermieter die Erlaubnis („Auftrag“ nach § 6 Abs. 1 WoVermittG = Einwilligung gem. § 183 BGB) erhalten hat, eigenmächtig einen Nachmieter suchen zu dürfen. Eine solche Erlaubnis schließe typischerweise auch die Einschaltung eines Maklers ein. Die Argumentation ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut konsequent. Eine Berechtigung muss sich demnach vom Berechtigten (=Vermieter) ableiten lassen, also etwa wie hier in der Kette Vermieter – Vormieter – befreundeter Immobilienkaufmann – Wohnungsvermittler. Es verbleibt jedoch auch Spielraum für Missbrauch, soweit der BGH die Interessen eines Vormieters gänzlich unberücksichtigt lässt. 

Hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Maklerverträgen führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung fort. Insofern ist eine korrekte Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft elementar, um die Vergütung zu sichern, was andernfalls ersatzlos entfallen könnte, trotz ordnungsgemäßer Maklerleistung.